Neues aus dem Süden

Für alle die diverse Update seit 1989 verpasst haben:

gruenerpfeil

Hier in der bayrischen Übersetzung ;-)

Änderung zu BF 17

Zum 18. Geburtstag bekommst Du den Führerschein per Post, falls nicht, darfst Du mit der BF 17 Fahrberechtigung ab dem 18. Geburtstag auch ohne Begleiter fahren, bis zu 3 Monaten danach ist die Fahrberechtigung gültig. Sollte bis dahin die Behörde es nicht geschafft haben Dir den FS zuzusenden, helfen die netten Mitarbeiter im Führerscheinbüro (Puttkamer Str. 16-18 10958 Berlin) gerne weiter.

Winterrrreifen

musKeine Kompromisse: "Winter Flipflops" (Allwetterreifen) haben wir nicht! Sicherheit zu schaffen und zu vermitteln ist unser Ziel. Somit ist es für uns selbstverständlich, dass von O bis O (Oktober bis Ostern) unsere Fahrzeuge mit Winterreifen (M&S) unterwegs sind.

 

pro-winterreifen.de

Fahranfänger: Alkoholverbot ab 1. August 2007

gilt für ALLE unter 21 und in der Probezeit!!!

alkoholverbot_gross

Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, wonach Fahranfänger in der Probezeit keinen Alkohol trinken dürfen, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen. Das absolute Alkoholverbot gilt für alle FahrInnen unter 21 Jahren, egal ob Probezeit oder nicht.

Mit dieser Altersgrenze möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Jugendliche schon mit 16 Jahren den Führerschein erwerben und bereits mit 18, nach dem Ende der zweijährigen Probezeit, aus dem Alkoholverbot herausfallen. Für Fahren unter Alkohol innerhalb der Probezeit bzw. unter 21 Jahren wird dann der "Lohn " folgendes: bis zu 1.000 Euro Bußgeld zwei Punkte in Flensburg, besonderes Aufbauseminar nach § 2b Abs.2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, Diplom-Psychologe, Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre, Fahrverbot ab 0,5 Promille, Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums führt gerade bei Fahranfängern bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration im Vergleich mit einem nüchternen Fahrer zu einem um 25 Prozent höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken. Diese Altersgruppe ist auch entsprechend häufig in alkoholbedingte Unfälle verwickelt.

Jeder der sich in der Probezeit befindet, fällt auf jeden Fall unter das Alkoholverbot, das Alter ist egal. Alle unter 21 Jahre , fallen unter das Alkoholverbot, selbst wenn die Probezeit schon vorbei ist. Auch wer schon ein ASF besucht hat und die Probezeit verlängert, fällt immer unter das Alkoholverbot.

Zwei Dinge müssen am Ende der Probezeit besonders beachtet werden:

  1. Wer am Ende der Probezeit noch keine 21 Jahre alt ist, für den gilt das Alkoholverbot weiter!
  2. Die Probezeit endet nicht zwei Jahre nach ihrem Beginn, sondern erst einen Tag später!

Quelle/Mehr Infos => http://www.fahrtipps.de

Auch polnische Führerscheine nicht „sicher“

Den Weg in die polnische Fahrschule

Polen_gross

können sich deutsche Verkehrssünder in der Regel sparen. Deutsche Behörden dürfen auch polnische Führerscheine entziehen. Im verhandelten Fall, auf den die Deutsche Anwaltshotline hinweist, bestätigten die Richter eine Entscheidung des Landkreises Wolfenbüttel, der einem deutschen Autofahrer die polnische Fahrerlaubnis entzogen hatte. Die deutsche Fahrerlaubnis war dem Mann bereits vor längerer Zeit wegen zahlreicher Verkehrsverstöße entzogen worden.

Einen Antrag des 26-Jährigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte der zuständige Landkreis abgelehnt – gestützt auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) des TÜV. Bei der MPU war der notorische Verkehrssünder glatt durchgefallen. Und so entschloss sich der Mann, einen Führerschein in Polen zu erwerben. Als die Verkehrsbehörde davon erfuhr, ordnete sie umgehend einen neuen medizinisch-psychologischen Test an. Der Autofahrer weigerte sich jedoch, an der Prüfung teilzunehmen. Daraufhin entzogen ihm die Beamten auch die polnische Fahrerlaubnis. „Völlig zu Recht“, befand das Verwaltungsgericht Braunschweig. Die nationalen Bestimmungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten nach europäischem Recht grundsätzlich auch für Führerscheine aus anderen EU-Staaten. Der Landkreis durfte deshalb – gestützt auf das negative TÜV-Gutachten – dem Autofahrer auch die polnische Fahrerlaubnis entziehen.

(bub, 13.02.06) Verwaltungsgericht Braunschweig Aktenzeichen 6 B 11/06